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FAQ
Die Grundlagen des europäischen Kartellrechts sind im Lissaboner Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt, der in 2009 den EG-Vertrag abgelöst hat. Die Regelungen zum Kartellrecht wurden unverändert aus Artikel 81, 82 EG-Vertrag in Artikel 101, 102 AEUV übernommen. Gemäß Art. 101 Abs. 1 sind grundsätzlich sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Handel und Wettbewerb einschränken, untersagt. Absatz 2 erklärt derartige Vereinbarungen automatisch für nichtig, präzisiert und verstärkt das Kartellverbot also noch einmal. Die europäischen Verfassungsväter haben dennoch die Möglichkeit gesehen, dass Kartelle unter bestimmten Umständen Nutzen für die Verbraucher bieten können, Absatz 3 des Artikel 101 AUEV sieht deshalb die Möglichkeit für Ausnahmen vom grundsätzlichen Kartellverbot vor. So sind solche Vereinbarungen möglich, wenn sie die Warenerzeugung oder –verteilung verbessern und den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zum Nutzen der Verbraucher fördern ohne den beteiligten Unternehmen dabei unnötige Beschränkungen aufzuerlegen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der Waren auszuschalten. Dieser Absatz 3 des Artikels 101 AUEV eröffnet also die Möglichkeit, etwa Vertriebsvereinbarungen zwischen einzelnen Unternehmen bzw. zwischen ganzen Gruppen von Unternehmen vom Kartellverbot unter bestimmten Bedingungen freizustellen. Der Gesetzgeber kann diese Freistellungen in Form von (Gruppenfreistellungs-)Verordnungen (GVO) formulieren, wie etwa die Vertikal-GVO (EG) Nr. 2790/1999 zeigt, die bis 31. Mai 2010 branchenübergreifend den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen regelte.
Mehr noch als die Vertikal-GVO war allerdings die Kfz-GVO (EG) Nr. 1400/2002 für den Kfz-Teilemarkt tonangebend. Ihre Bestimmungen regelten den Wettbewerb im Kfz-Ersatzteilvertrieb sowie dem Kfz-Servicemarkt in den letzten Jahren maßgeblich. Der Gesetzgeber erlaubte mit der Vertikal-GVO und der Kfz-GVO unter genau definierten Bedingungen eine Freistellung vom grundsätzlichen Kartellverbot. Die Vorteile aus Vertriebsverträgen für Waren und Dienstleistungen für die Verbraucher (Artikel 101 (3) AUEV) überwogen für die Wettbewerbshüter in Brüssel. Für die Fahrzeughersteller ergaben sich etwa Vorteile im Rahmen von Vertriebsverträgen mit dem eigenen gebundenen Teile- und Servicenetz - sie konnten durch die GVO in einen „sicheren Hafen“ gelangen. Um von der Freistellung vom grundsätzlichen Kartellverbot profitieren zu können, zwang ihnen die Kfz-GVO allerdings gewisse Zugeständnisse für Wettbewerb auf, wie etwa die Vorgabe, dass die Akteure des freien Marktes einen ungehinderten Zugang zu den technischen Informationen der OEM erhalten mussten.
In der Tat bildete besonders die Kfz-GVO (EG) Nr. 1400/2002 über acht Jahre eine sichere rechtliche Leitplanke für Wettbewerb im Kfz-Teile- und Servicemarkt, denn sie schützte die Lebensnerven des Independent Aftermarket und verhinderte somit im Endeffekt ein Monopol der Fahrzeughersteller. Nicht zuletzt den Regeln der GVO hatten die Verbraucher ihre Wahlfreiheit zu verdanken, wo und mit welchen Teilen sie ihr Fahrzeug warten und reparieren lassen konnten.
Die Notwendigkeit, auch nach dem Auslaufen der Vertikal-GVO (EG) Nr. 2790/1999 und der Kfz-GVO (EG) Nr. 1400/2002 im Mai 2010 über sektor-spezifische Regeln für den Kfz-Aftermarket zu verfügen war groß. Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der in dieser Frage federführenden EU-Kommission währte mehrere Jahre und hielt überraschende Wendungen parat. Es hatte für Beobachter den Anschein, dass die Kommission eine neue Gruppenfreistellungsverordnung speziell für den Kfz-Sektor als überflüssig erachtet und eine eigenständige Kfz-GVO in Gänze entfallen und der Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen wie der von Äpfeln, Computern oder Glühbirnen behandelt werden könne. Für die Akteure des Independent Aftermarket wäre eine solche Entwicklung negativ gewesen, besonders aber die Verbraucher hätten Nachteile davongetragen, wenn sie dadurch ihrer Wahlfreiheit beraubt worden wären.
Im Rahmen der europaweiten „Right to Repair“ (R2R) Kampagne versuchten verschiedene Vertreter und Akteure des Aftersales-Sektors, die Argumente für eine neue GVO gegenüber der EU-Kommission zu bündeln. Die Unterstützung dafür war groß. Viele Unternehmen des freien Teilemarktes etwa aus Industrie und Handel beteiligten sich sehr aktiv an R2R. Sie bezogen das Thema in ihre Unternehmenskommunikation ein und erreichten auch die Endverbraucher, welche sich zu zehntausenden etwa mittels einer Petition für neue sektor-spezifische Regeln stark machten. Die breite Unterstützung aber vor allem natürlich die guten Argumente hatten Wirkung: Die EU-Kommission zeigte sich letztlich überzeugt davon, dass es für den Erhalt und die Stärkung des Wettbewerbs im Kfz-Aftermarket wichtig ist, dass dieser Markt weiterhin sektor-spezifischen Regeln unterliegt. Dagegen hielt sie sektor-spezifische Regelungen für den Neufahrzeugvertrieb nicht für erforderlich.
Im Mai des Jahres 2010 war es dann soweit. Die EU-Kommission verabschiedete einen neuen wettbewerbspolitischen Rahmen für den Kfz-Aftermarket. Neben der neuen Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 soll insbesondere die EU-Verordnung (EG) Nr. 461/2010, die schnell unter der Bezeichnung „Aftermarket-GVO“ in der Branche bekannt wurde, den Wettbewerb maßgeblich regeln. Das Regelwerk wählte einen neuen systematischen Ansatz. Während unter die alte Kfz-GVO sowohl Vereinbarungen zum Ersatzteilvertrieb, zum Kfz-Servicemarkt als auch zum Vertrieb von Neufahrzeugen fielen, klammert die neue „Aftermarket-GVO“ den letztgenannten Aspekt aus.
Die geltenden Regeln versprechen adäquaten Schutz des Wettbewerbs im Kfz-Aftermarket. Die Verordnungen werden durch Leitlinien ergänzt, die den Unternehmen Orientierung zur Selbstprüfung von vertikalen Vereinbarungen nach Maßgabe der EU-Regeln geben. Die „Aftermarket-GVO“ definiert drei dieser Kernbeschränkungen:
1. Die Vertragswerkstätten haben die Möglichkeit, Ersatzteile an freie Werkstätten zu verkaufen.
Aus dieser Möglichkeit ergibt sich keine Pflicht für den gebundenen Betrieb, an seinen Kollegen der freien Serviceschiene zu verkaufen. Der Fahrzeughersteller darf ihm diese Möglichkeit aber nicht untersagen. Wichtig ist auch hier: Die verkauften Ersatzteile müssen für einen Inspektions- oder Reparaturfall gekauft werden, d.h. nicht für die Einlagerung bestimmt sein. Positiv ist die Regelung für Mehrmarkenservicebetriebe, erhalten sie dadurch Zugriff auf alle (auch Monopol-)teile der Fahrzeughersteller. Negativ für den freien Kfz-Teilehandel: dieser wird ggf. als Distributionsstufe „übergangen“.
2. Die Zulieferer dürfen den gesamten Aftermarket mit ihren Produkten beliefern.
Diese Klausel besagt, dass ein Fahrzeughersteller seine Zulieferer i.d.R. nicht an der Direktbelieferung des freien wie gebundenen Aftermarket hindern darf. Die Leitlinien zur „Aftermarket-GVO“ präzisieren diese Regelung dahingehend, dass dieser Regelfall dann nicht gilt, wenn der Zulieferer als verlängerte Werkbank agiert, dass heißt erst durch den Beitrag des Automobilherstellers in die Lage versetzt wird, bestimmte Teile herzustellen. Letzteres dürfte selten der Fall sein in einer Branche, in der die Zulieferer meist über mehr Know-How verfügen als der OEM. Einschränken kann der Fahrzeughersteller die Verwendung von Werkzeugen, die er zur Verfügung gestellt oder vorab finanziert hat.
3. Die Zulieferer haben die Möglichkeit, ihre Markenzeichen auch auf den Teilen für die Erstausrüstung der Fahrzeughersteller anzubringen.
Diese auch als „Double Branding“ bekannte Regel galt auch unter der „alten“ Kfz-GVO. Werkstätten und Verbraucher sollen so die Möglichkeit erhalten, zu erkennen, welches Unternehmen ein bestimmtes Erstausrüstungs-Verschleißteil im Fahrzeug hergestellt hat. Die Relevanz dieser Regel für die Praxis im Kfz-Aftermarket verdeutlicht der Umstand, dass etwa 80 Prozent der Teile eines Neufahrzeugs nicht vom Fahrzeughersteller produziert werden, sondern vom Band eines Zulieferers stammen.
Was können Unternehmen tun, um zu prüfen, ob sie in ihren Vertriebsvereinbarungen Beschränkungen aus der „Aftermarket-GVO“ oder der Vertikal-GVO unterliegen? In einem ersten Schritt sollten die Marktanteile der Anbieter- und Abnehmerseitig beteiligten Unternehmen des Vertriebssystems ermittelt werden. Liegt weder der Anteil des Anbieters noch der Anteil des Abnehmers am relevanten Markt über der 30 Prozent-Schwelle, können die getroffenen Vereinbarungen vom grundsätzlichen Kartellverbot freigestellt werden, sofern sie nicht gegen die Kernbeschränkungen und die weiteren nicht freigestellten Beschränkungen verstoßen, die in der „Aftermarket-GVO“ und der „Vertikal-GVO“ aufgeführt sind. Halten der Anbieter und/oder der Abnehmer am relevanten Markt mehr als 30 Prozent, ist zu prüfen, ob die vertikale Vereinbarung unter Artikel 101 (1) AEUV fällt. Wenn diese Analyse positiv ausfällt, muss geprüft werden, ob eine Freistellung gemäß Artikel 101 (3) AEUV möglich ist. Die EU-Kommission wird eine umfassende, wettbewerbsrechtliche Untersuchung durchführen und dabei besonders folgende Faktoren beachten: Art der Vereinbarung, Marktstellung der beteiligten Unternehmen, Marktstellung der Abnehmer der Vertragsprodukte, Marktzutrittschancen, Marktreife, Handelsstufe sowie Beschaffenheit des Produkts.
Was können Unternehmen tun, um zu prüfen, ob sie in ihren Vertriebsvereinbarungen Beschränkungen aus der „Aftermarket-GVO“ oder der Vertikal-GVO unterliegen? In einem ersten Schritt sollten die Marktanteile der Anbieter- und Abnehmerseitig beteiligten Unternehmen des Vertriebssystems ermittelt werden. Liegt weder der Anteil des Anbieters noch der Anteil des Abnehmers am relevanten Markt über der 30 Prozent-Schwelle, können die getroffenen Vereinbarungen vom grundsätzlichen Kartellverbot freigestellt werden, sofern sie nicht gegen die Kernbeschränkungen und die weiteren nicht freigestellten Beschränkungen verstoßen, die in der „Aftermarket-GVO“ und der „Vertikal-GVO“ aufgeführt sind. Halten der Anbieter und/oder der Abnehmer am relevanten Markt mehr als 30 Prozent, ist zu prüfen, ob die vertikale Vereinbarung unter Artikel 101 (1) AEUV fällt. Wenn diese Analyse positiv ausfällt, muss geprüft werden, ob eine Freistellung gemäß Artikel 101 (3) AEUV möglich ist. Die EU-Kommission wird eine umfassende, wettbewerbsrechtliche Untersuchung durchführen und dabei besonders folgende Faktoren beachten: Art der Vereinbarung, Marktstellung der beteiligten Unternehmen, Marktstellung der Abnehmer der Vertragsprodukte, Marktzutrittschancen, Marktreife, Handelsstufe sowie Beschaffenheit des Produkts.
Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) ist der Branchenverband und die politische Interessenvertretung des freien Kfz-Teile-Großhandels in Deutschland. Darüber hinaus spricht er auch für die Einzelhändler von Kfz-Ersatzteilen. Im GVA sind Handelsunternehmen mit über 1.000 Betriebsstellen sowie Kfz-Teilehersteller und Anbieter technischer Informationen organisiert.